
Satzung Kronshagener Schützenverein von 1984 e.V.
§ 1 Allgemeines
1. Der Kronshagener Schützenverein von 1984 e.V. ist unter VR 3025 KI beim Amtsgericht Kiel ein-getragen. Sitz und Erfüllungsort ist Kronshagen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist ordentliches Mitglied im Norddeutschen Schützenbund e.V., im Kreisschützenver-band Rendsburg-Eckernförde e.V., im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. sowie im Kreissportverband Rendsburg-Eckernförde e.V., gegebenenfalls in den Rechtsnachfolgern.
3. Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen nur im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes und soweit es zur Erfül-lung des Vereinszweckes erforderlich ist oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
4. Die Satzung gilt gleichberechtigt für alle Mitglieder. Zur besseren Verständlichkeit bezeichnet sie Ämter und Personen in der grammatikalisch männlichen Form.
§ 2 Zweck
1. Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
2. Der Zweck wird insbesondere erreicht durch
a. Ausübung des Schießsportes in der Tradition des Schützenwesens nach den Regeln übergeord-neter Fachverbände, auch zur Entwicklung der Mitglieder zu kameradschaftlichen und verantwor-tungsbewussten Sportlern. Hierbei wird besonderer Wert auf Unterstützung Jugendlicher und ihre Integration in die Vereinsarbeit gelegt;
b. Vertretung schießsportlicher Interessen der Mitglieder durch konstruktive Zusammenarbeit mit Behörden, politischen Parteien, Vereinen und sonstigen Organisationen sowie Beratung und Un-terstützung,
c. Planung und Durchführung von eigenen sowie Beteiligung an überörtlichen Wettkämpfen,
d. soweit nicht übergeordneten Verbänden vorbehalten die Aus- und Fortbildung der Mitglieder zur Erlangung, Erhaltung und Steigerung schießsportlicher Leistungen,
e. Information der Öffentlichkeit über Aufgaben, Inhalte und Ziele des Schießsportes.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit-tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, wahrt parteipolitische, religiöse und weltanschauliche Neutralität und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Mittel des Vereines dür- fen nur satzungsgemäß verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft, Haftung
1. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie kann innerhalb der sechsmonatigen Probezeit, gerechnet ab Antragszugang, ohne Begründung abgelehnt werden. Die Abstimmung findet geheim statt. Anwärter dürfen während der Probezeit am Schießbetrieb teilnehmen.
2. Mitglieder können natürliche Personen werden, die diese Satzung anerkennen. Sie sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, Vereinseinrichtungen zu nutzen und ab Volljährigkeit ihr Stimmrecht, das nicht übertragbar ist, in der Mitgliederversammlung auszuüben.
3. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein oder das Schützenwesen entfällt die Beitragspflicht.
4. Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, dessen Ansehen zu wahren, Satzung, Ordnungen und Beschlüsse einzuhalten, sich kameradschaftlich und rücksichtsvoll zu verhalten sowie Änderungen ihrer relevanten Daten un-aufgefordert unverzüglich mitzuteilen. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, fällig zum 1. März, sofern die Mitgliederversammlung keinen abweichenden Zeitpunkt beschließt, sowie ein einmali-ges Aufnahmeentgelt, jeweils als Geldzahlung. Der Vorstand entscheidet, ob zur Erhaltung von Vereinseinrichtungen zusätzlich Arbeitsdienste erforderlich werden, ersatzweise bei Nichtteilnah-me eine angemessene Geldzahlung. Ebenfalls zur Erhaltung, sofern notwendige Leistungen nicht vollständig aus vorhandenen Eigenmitteln des Vereins getragen werden können, darf einmal im Geschäftsjahr eine Umlage bis zur Höhe des halben Jahresbeitrages beschlossen werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Streichung oder Tod des Mitgliedes sowie Auflösung des Vereines. Eine ordentliche Kündigung ist bis zum 30. November mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Eine außerordentliche Kündigung (Ausschluss) kann aus wichtigem Grund nach Anhörung durch den Vorstand erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied
a. der Satzung, Ordnungen oder Beschlüssen zuwiderhandelt oder
b. eine direkte oder indirekte Schädigung des Vereines, übergeordneter Verbände oder des Schüt-zenwesens begangen hat oder zu begehen versucht, zur Schädigung anstiftet oder Beihilfe leistet.
Eine Streichung der Mitgliedschaft kann ohne Anhörung durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung stattfinden, wenn das Mitglied trotz Mahnung über mehr als sechs Monate mit Zahlungspflichten in Verzug ist oder es ohne Mitteilung an den Verein seinen Wohnsitz gewechselt hat.
6. Bei geringerem Fehlverhalten kann der Vorstand eine Ermahnung oder ein zeitweiliges Ruhen der Mitgliederrechte aussprechen.
7. Die Entscheidung nach Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6 ist unverzüglich begründet mitzuteilen. Auf einen binnen vier Wochen nach Zugang zulässigen Antrag wird diese von der Mitgliederversammlung vereinsintern abschließend überprüft. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
8. Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Ausübung des Ver-einszweckes, Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder Benutzung von Vereinsanlagen oder -einrichtungen erleiden. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften ge-genüber Mitgliedern und dem Verein für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
§ 4 Organe, Beschlüsse, Protokolle und Form
1. Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2. Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen, sofern nicht eine Rechtsvorschrift oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Sie sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Abstimmun-gen erfolgen auf Verlangen eines Mitglieds geheim. Antragsberechtigt sind die Stimmberechtigten.
3. Nicht auf der Tagesordnung enthaltene Angelegenheiten können behandelt werden, wenn sie durch einen Tagesordnungspunkt gedeckt sind oder wenn eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Dringlichkeit anerkennt.
4. Über den wesentlichen Inhalt und Verlauf von Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu fertigen, nach Unterzeichnung durch den Leiter sowie den Protokollführer binnen sechs Wochen den Mitgliedern des Organes bekanntzugeben und aktenmäßig zu verwahren. Protokolle zu Mit-gliederversammlungen werden während des Schießbetriebes ausgelegt. Geht binnen drei Monaten kein Einspruch ein, so gelten sie als genehmigt. Folgt der Vorstand einem Einspruch nicht, legt er ihn bei nächster Gelegenheit dem Organ zur Entscheidung vor.
5. Für Anträge, Beschlüsse, Ladungen, Protokolle, sonstige Erklärungen und Mitteilungen reicht die Textform, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Beschlüsse und Wahlen können in drin-genden Angelegenheiten auch schriftlich oder über sichere elektronische Verfahren zustande kommen.
§ 5 Vorstand
1. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart den Verein durch zwei Personen gemeinsam. Der Kassenwart darf seine Vertre-tungsbefugnis im Innenverhältnis nur nutzen, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand besteht zusätzlich aus dem Schriftwart, Schießwart, Waffenwart und Jugendwart.
2. Der Vorstand führt unter Beachtung von Rechts- und Satzungsvorschriften, nach Maßgabe von Beschlüssen und dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung die Vereinsarbeit, mit Ausnahme der Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Neben dem Ersatz tatsäch-lich entstandener Aufwendungen im rechtlich als steuerfrei anerkannten Umfang sind Tätigkeits-vergütungen an Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige in angemessener Höhe zulässig, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
3. Der Kassenwart ist zur ordnungsgemäßen Buch- und Haushaltsführung verpflichtet. Er informiert den Vorstand unaufgefordert über Besonderheiten und erstellt zum Abschluss eines jeden Ge-schäftsjahres einen Haushaltsbericht. Der 1. und 2. Vorsitzende können jeweils eine unverzügli-che Prüfung verlangen. Nach Prüfung anlässlich einer Mitgliederversammlung legen die Kassen-prüfer einen Bericht vor und beantragen, wenn keine Bereicherungs- oder Schadenersatzansprü-che erhoben werden sollen, die Entlastung des Vorstandes.
4. Beendet ein Vorstandsmitglied seine Amtsausübung vorzeitig, hat der Vorstand für diese Dauer das Recht der Ersatzwahl.
5. Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesord-nung einberufen. Der Beschluss über einen Folgetermin gilt als Ladung.
6. Der Vorstand kann bei Bedarf für begrenzte Zeiträume und Inhalte sachkundige Personen mit be-sonderen Aufgaben betrauen und beratende Ausschüsse einsetzen. Er kann Ordnungen erlassen, ändern und aufheben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung möglichst im ersten Quartal durch e-mail an die vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Anschrift sowie durch Aushang in der Schützenstube einberufen. Auf objektiv begründetes Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder aufgrund eines Vor-standsbeschlusses ist mit gleicher Frist eine außerordentliche Versammlung binnen acht Wochen nach Antragszugang einzuberufen.
2. Der Versammlung obliegen insbesondere
a. Entgegennahme der Jahres- und Haushaltsberichte des Vereins und der Jugendgruppe,
b. Entlastung des Vorstandes auf Grundlage eines Prüfberichtes,
c. Genehmigung des Haushaltsplanes; der Vorstand ist berechtigt, begründete deckungsfähige au-ßer- oder überplanmäßige Ausgaben zu beschließen, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
d. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, Aufnahmeentgeltes, von Umlagen und Ersatzleistun-gen nach § 3 Abs. 4 Satz 3,
e. Wahlen, bei Bestehen einer Jugendgruppe mit Ausnahme des dann von der Jugendversammlung zu wählenden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Jugendwartes, und Abwahlen im Falle schwerer Verfehlungen nach Abmahnung durch den Vorstand mit einer Mehrheit von min-destens drei Vierteln. Amtszeiten betragen zwei Jahre und dauern bis zur Wahl des nächsten Amtsinhabers. Sofortige Wiederwahl ist bei Kassenprüfern unzulässig. Erhält kein Kandidat die Mehrheit findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Nur Vereinsmitglieder haben passives Wahlrecht.
g. Aufnahme und Kündigung von Mitgliedschaften in übergeordneten Verbänden,
h. Beschlussfassung über Anträge, die bezogen auf die ordentliche Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember beim Vorstand eingegangen sein müssen, einschließlich solcher auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln. Für eine Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, von nicht er-schienenen Mitgliedern in Textform. Der Vorstand ist ermächtigt, aus vereins- oder steuerrechtli-chen Gründen erforderliche redaktionelle Änderungen vorzunehmen.
j. Beschlussfassung über die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln. Danach bestellt der Vorstand unverzüglich einen Liquidator. Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszweckes verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Kronshagen, die es ausschließlich und unmittelbar für denselben steuerbegünstigten Zweck zu verwenden hat. Falls mindestens sieben Mitglieder erklären, den Verein weiterzuführen, und die Wahl eines Vorstandes erfolgt, kann der Verein nicht aufgelöst wer-den.
3. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, seiner Wahl oder Abwahl übernimmt das nach § 5 Abs. 1 nächste anwesende Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung.
§ 7 Jugendgruppe
Hat der Verein mehr als vier jugendliche Mitglieder, soll eine Jugendgruppe gebildet werden. Als Ju-gendliche gelten Personen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Die Jugendgruppe führt ein Leben eigener Ordnung und verwaltet sich selbst, vertreten durch einen Jugendwart, im Rahmen dieser Satzung und Jugendordnungen übergeordneter Verbände.
Diese Satzung wurde am 14. Oktober 2025 beschlossen. Sie ersetzt die Fassung vom 14. März 2014 und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
